Notwehr Beschreibung Notwehr  
 
   
Beschreibung von Notwehr Infos zu Notwehr und Beschreibung.
Nicht angemeldet: Anmelden | Impressum 
Navigation
· Hauptseite
· Know Forum - neu!
· Zufälliger Artikel
· Spezialseiten
· Alle Artikel
· Eingeordnet unter
Aktueller Artikel
· Seite bearbeiten
· Links auf diese Seite
· Verlinkte Seiten
· Versionen


 
 



Letzte Beiträge
Die Klimalüge CO2Guten Abend Herr Enger
"Meine Fr...
Volumenausdehnung be...Hallo da draußen, ich h
abe folgendes ...
Osterrätsel der Fran...Hallo, ich hab' mich leide
r mit meinere ...
was ist denn mit dem...Hallo, der Song heißt Cal
istan "...
Strichcode entschlüs...Hallo benni, ich stehe
gerade vor dem...
Lust auf Focus Rätse...Hallo, an alle Spezialist
en dieses Räts...
ErdölServus, Erdöl hat keine
Formel, da es...
Frage an die Student...Hallo, im Prinzip ist das
eine gute Ide...
CO2 chemische Trennu...Hallo ....... CO2 in der
Luft wird begr...
IGBT ansteuerschaltu...Guten Tag, Wer weiss lief
ert eine funk...


Notwehr

Dieser Text beschreibt Notwehr.


Der untere Text beinhaltet die Notwehr Beschreibung. Soweit es sich um ein definierbares Objekt handelt, sollte hier eine Notwehr Definition vorhanden sein. Sollte eine Definition von Notwehr fehlen, kann diese von Ihnen verfaßt werden. Wir sind bestrebt die Beschreibung von Notwehr möglichst ausführlich zu halten.

Jeder Text bei Know-Library, sowie ein Teil davon (Definition, Beschreibung etc.), außer Bücher Beschreibungen kann bearbeitet werden. Falls die Beschreibung auf dieser Seite nicht korrekt ist klicken Sie auf 'Beschreibung editieren' um den Text zu korrigieren bzw. neuen einzufügen. Weitere Informationen und Bücher zum Thema Notwehr Beschreibung , so wie Link zum Forum finden Sie weiter unten. Eine Übersicht der Texte, die das Thema Notwehr beschreiben finden Sie auf der Seite alle Artikel über Notwehr. Fragen zu dem Thema Notwehr können im Forum gestellt werden. Klicken Sie hier um zu dem Forum zu wechseln.

Notwehr Artikel

Inhaltsverzeichnis

Definition

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (vgl. § 32 Abs. 2 StGB).

Kennzeichnend für die Notwehr sind daher eine Notwehrlage und eine Notwehrhandlung

Sämtliche Individual-Rechtsgüter (siehe beispielsweise die unter § 34 S.1 StGB aufgeführten Rechtsgüter "Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum") werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt. Nicht notwehrfähig sind Angriffe auf Rechtsgüter der Allgemeinheit, weil die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung alleinige Aufgabe der zuständigen staatlichen Organe ist.

Notwehrlage

Die Notwehrlage wird durch das Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs gekennzeichnet.

Unter einem Angriff versteht man dabei jedes fremde Rechtgüter bedrohende menschliche Verhalten. Dieses ist gegenwärtig, wenn es unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Erforderlich ist zur Verteidigung das mildeste Mittel, durch das der Angriff sofort beendet oder wenigstens abgeschwächt wird. Notwehr darf nicht gegen einen gerechtfertigten Angriff (der möglicherweise aus Notwehr resultiert) angewandt werden.

Notwehrhandlung

Die Notwehrhandlung genannt dasjenige, was der Verteidiger zur Abwehr der Notwehrlage unternimmt.

Gebotene Verteidigung

Eine Handlung, die ansonsten strafbar wäre, ist nicht rechtswidrig, wenn sie durch Notwehr geboten ist. Die Gebotenheit ist zwar ein weniger strenger Wertungsmaßstab als die Verhältnismäßigkeit, verbietet aber überzogene Notwehrhandlungen, zu dem Beispiel lebensgefährliche Verteidigungshandlungen gegen offensichtlich Schuldunfähige (klassisches Beispiel: Schießen mit Schrotflinte auf Kinder, die Kirschen vom Baum stehlen, "Kirschbaumfall").

Erforderliche Verteidigung

Nur die zur Abwehr des Angriffs erforderliche Verteidigung fällt unter den Begriff der Notwehr. Erforderlich ist ca. diejenige Verteidigungsmaßnahme, die dem Angreifer den kleinstmöglichen Schaden zufügt. Der Verteidiger muß sich aber weder auf eine weniger effiziente Verteidigung verweisen lassen, noch sein Heil in der Flucht suchen (sog. turpis fuga: das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen).

Zur Abwehr

Die Notwehr darf sich ca. gegen den Angreifer richten. Werden andere in die Notwehrhandlung einbezogen, so kommen lediglich andere Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (z.B. Notstand) in Betracht.

Verteidigungswille

Die Notwehrhandlung muß auch gerade in der Ziel der Verteidigung erfolgen. Derjenige, der eine Notwehrlage zu dem willkommenen Anlass nimmt, den anderen zu schädigen, handelt nicht in Notwehr.

Nothilfe

Bei der Abwendung von Angriffen auf einen anderen spricht man von Nothilfe. Dabei ist zu beachten, dass eine "Staatsnothilfe", also eine Nothilfe zu Gunsten der Interessen der Allgemeinheit, in der Regel unzulässig ist.

Notwehrprovokation

Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Angegriffene die Notwehrlage selbst (etwa durch Provokation des Angreifers) herbeigeführt hat. In diesem Fall spricht man von einer Notwehrprovokation.

Die Rechtsprechung geht gegenwärtig davon aus, dass in diesem Falle dem Provokateur immerhin das Ausweichen zumutbar ist, der Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht weichen müsse, also nicht zur Anwendung kommt. Dogmatisch wird dies entweder über die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Gebotenheit oder - wie auch sonst in dem Rahmen der gebotenen Verteidigung - über die möglichen "sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts" begründet.

Daneben wird in dem Schrifttum auch eine Haftung aus einer actio illicita in causa erörtert. Diese Rechtsfigur will ähnlich wie die actio libera in causa darauf abstellen, dass die Notwehrlage ursprünglich (in causa) nicht gegeben war, so dass die Notwehrhandlung in causa rechtswidrig (illicita) gewesen wäre. Der Bundesgerichtshof hat eine derartige Haftungsausdehnung jedoch abgelehnt.

Notwehrexzess

Überschreitet der Verteidiger das Maß der Notwehr, so liegt ein Notwehrexzess vor. Dieser stellt den Verteidiger dann straflos, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken handelt.


Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!


Notwehr Beschreibung

Beurteilung: Notwehr Beschreibung Dieser Artikel stellt ca. die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.



Weiteres zu dem Artikel Notwehr

Andere Leser interessierten sich auch für folgende Beschreibungen: Deutschland, Flucht, Haftung, Notwehrprovokation, Provokation, Recht, Rechtsprechung, Situation
Schnellzugrif auf verwandte Texte:
 
NEU! Frage im Forum zum Thema:
 
Wenn die Beschreibung 'Notwehr' Ihrer Meinung nach nicht korrekt ist oder in aktueller Version Fehler enthalten sind oder es fehlt die Notwehr Definition, dann klicken Sie bitte auf "Beschreibung bearbeiten" und schreiben Sie die Eigene Version des Textes. Die Änderungen in der Beschreibung werden sofort aktiv und für alle sichtbar. Ein Administrator wird Ihre Version der Beschreibung und Definition von 'Notwehr' nachher prüfen. Bitte achten Sie auf die Urheberrechte (Copyright). Wir sind für die besseren Beschreibung von 'Notwehr' und 'Notwehr' Definition sehr dankbar.

Alle Tipps zu den Bücher auf dieser Seite wurden automatisch generiert. D.h. die Bücher wurden aus einer Datenbank von dem Computer ausgesucht. Deshalb kann es vorkommen, dass vorgeschlagene Bücher nicht ganz der 'Notwehr' Beschreibung entsprechen.
· Diese Seite wurde bisher 1.146 mal abgerufen.
· Letzte Counteraktualisierung erfolgte am 17.05.2008 um 11:18:35
· Diese Seite wurde zuletzt geändert um 19:20, 25. Sep 2004.
· Letzte Portalaktualisierung erfolgte um 08:00:00 GMT, 25.02.2008
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Notwehr aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Inhalte. In der Wikipedia ist eine Autorenauflistung verfügbar.

Von ""

· Diese Seite wurde bisher 1.146 mal abgerufen.
· Letzte Counteraktualisierung erfolgte am 17.05.2008 um 11:18:36
· Diese Seite wurde zuletzt geändert um 19:20, 25. Sep 2004.
· Letzte Portalaktualisierung erfolgte um 08:00:00 GMT, 25.02.2008